Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt

+++Aktuell+++ 

Ab 2016 wird es keine Brenntage in Thüringen mehr geben. Foto: Eckhard Jüngel
In Thüringen ist das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt vom kommenden Jahr an verboten. Die Verordnung, nach
der Landkreise und kreisfreie Städte Brenntage
unter Auflagen erlauben durften, laufe zum Jahresende aus, teilte das Umweltministerium am Donnerstag in Erfurt mit. Viele Kreise hätten jedoch „die Ausnahme zur Regel gemacht und das Verbrennen ohne weitere Prüfung im Frühjahr und Herbst zugelassen“. Thüringer Kommunen sind den Angaben zufolge aber bereits seit Jahresbeginn dazu verpflichtet, Bioabfälle der Einwohner getrennt zu sammeln und zu verwerten - und dafür entsprechende Container aufzustellen.

Es gibt jedoch einige AusnahmenUmweltministerin Anja Siegesmund (Grüne) sagte: „Pflanzenabfälle sind kein Müll. Sie sollen und können weiter verwertet werden.“ So könnten Bioabfälle zu Kompost weiterverarbeitet oder in Biogasanlagen energetisch genutzt werden. „So wird das Klima geschont und der Nachbar nicht mit Qualm belästigt“, erklärte Siegesmund.Nach Angaben des Ministeriums gibt es jedoch einige Ausnahmen: So dürfen weiterhin kranke Pflanzen auf Grundstücken verbrannt werden. Zudem bleiben Brauchtumsfeuer erlaubt. Trockenes Holz dürfe auch in Brennschalen zum Kochen und Grillen angezündet werden, sofern es nicht zu Gefahren und Belästigungen komme.
dpa / 02.10.15 / TA

 

Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt

Seit dem 09.03.2011 darf nur noch einmal pro Jahr Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Auszug Amtsblatt Nr.6/2011:

Rechtsgrundlage: Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung -ThürPflanzAbfV - vom 02.03.1993 [GVBl. S.232], zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Thür. Pflanzenabfall- Verordnung vom 03.08.2010 [GVBl. S. 261]) Auf Grund des § 4 Abs. 1 ThürPflanzAbfV in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG – vom 27.09.1994 [BGBl. I S. 2705], zuletzt geändert am 11.08.2010 [BGBl. I S. 2986]) trifft das Landratsamt Greiz als sachlich und örtlich zuständige Behörde folgende

Allgemeinverfügung:

1. Im Gebiet des Landkreises Greiz ist das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, in der Zeit

vom 01. April bis einschließlich 15. April eines jeden Jahres gestattet.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Greiz in Kraft

Auszug Ende

 

Amtsblatt LK Greiz

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